Satzung des Bürgervereins Tönisvorst gegen Fluglärm e.V.

§ 1    Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Tönisvorst gegen Fluglärm e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Sitz des Vereins ist 47918 Tönisvorst.

§ 2    Zweck

Zweck des Vereins ist der Schutz der Bevölkerung von Tönisvorst vor schädlichen Umwelteinwirkungen wie insbesondere Fluglärm, Sensibilisierung der öffentlichen Meinung für die Fragen des Umweltschutzes, sowie die Sicherung und Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität der Bevölkerung Tönisvorsts. Der Verein unternimmt hierfür Informationsveranstaltungen, Vorträge und Diskussionen und führt auch alle ihm sonst zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.

§ 3    Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4    Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12. 2003.

§ 5    Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet

     a)  mit dem Tod des Mitglieds,

     b)  durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand; sie ist nur zum Ende eines
          Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

     d)  durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6    Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt und wählbar sind alle volljährigen, rechtlich geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

§ 7    Organe

Die Organe des Vereins sind:

     a)  der Vorstand und

     b)  die Mitgliederversammlung

§ 8    Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt, wobei im Innenverhältnis der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausübt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(3) Der Vorstand leitet den Verein. Er tritt zusammen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen und zu archivieren.

§ 9    Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist zumindest einmal jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch schriftliche Nachricht in der Lokalpresse einzuberufen. Darüber hinaus hat der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks fordern.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.

(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

     a)  Genehmigung des Etat für das kommende Geschäftsjahr,

     b)  Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,

     c)  Wahl des Vorstands,

     d)  Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags

     e)  Beschlüsse über Satzungsänderung u. Vereinsauflösung,

     f)   Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss.

     g)  Darüber hinaus wird im Rahmen der Jahreshauptversammlung die Wahl von jeweils zwei Kassenprüfern durchgeführt. Diese prüfen die Kasse des Vereins und erstatten den Mitgliedern des Vereins auf der nachfolgenden Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge im Rahmen der Mitgliederversammlung zu stellen.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10  Fachwarte

Soweit es den Zielen des Vereins dienlich erscheint, werden von der Mitgliederversammlung Fachwarte ( z.B. für Öffentlichkeitsarbeit, Recht, Fachwissen, Archivwesen oder Internet) gewählt. Die Fachwarte unterrichten unaufgefordert die Vorsitzenden über Entwicklungen, die den Vereinszweck betreffen.

§ 11  Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und sind jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 12  Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Bundesvereinigung gegen Fluglärm BVF e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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Obige Satzung ist als gültige Fassung bei der Gründungssitzung am 05.11.2003 verabschiedet worden.

 

 

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